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Synopse aller Änderungen des StVollzG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 14 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StVollzG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Anwendungsbereich
    § 1
Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe
    Erster Titel Grundsätze
       § 2 Aufgaben des Vollzuges
       § 3 Gestaltung des Vollzuges
       § 4 Stellung des Gefangenen
    Zweiter Titel Planung des Vollzuges
       § 5 Aufnahmeverfahren
       § 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen
       § 7 Vollzugsplan
       § 8 Verlegung. Überstellung
       § 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
       § 10 Offener und geschlossener Vollzug
       § 11 Lockerungen des Vollzuges
       § 12 Ausführung aus besonderen Gründen
       § 13 Urlaub aus der Haft
       § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
       § 15 Entlassungsvorbereitung
       § 16 Entlassungszeitpunkt
    Dritter Titel Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
       § 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
       § 18 Unterbringung während der Ruhezeit
       § 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz
       § 20 Kleidung
       § 21 Anstaltsverpflegung
       § 22 Einkauf
    Vierter Titel Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
       § 23 Grundsatz
       § 24 Recht auf Besuch
       § 25 Besuchsverbot
       § 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
       § 27 Überwachung der Besuche
       § 28 Recht auf Schriftwechsel
       § 29 Überwachung des Schriftwechsels
       § 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung
       § 31 Anhalten von Schreiben
       § 32 Ferngespräche und Telegramme
       § 33 Pakete
       § 34 (weggefallen)
       § 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß
       § 36 Gerichtliche Termine
    Fünfter Titel Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
       § 37 Zuweisung
       § 38 Unterricht
       § 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
       § 40 Abschlußzeugnis
       § 41 Arbeitspflicht
       § 42 Freistellung von der Arbeitspflicht
       § 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
       § 44 Ausbildungsbeihilfe
       § 45 Ausfallentschädigung
       § 46 Taschengeld
       § 47 Hausgeld
       § 48 Rechtsverordnung
       § 49 Unterhaltsbeitrag
       § 50 Haftkostenbeitrag
       § 51 Überbrückungsgeld
       § 52 Eigengeld
    Sechster Titel Religionsausübung
       § 53 Seelsorge
       § 54 Religiöse Veranstaltungen
       § 55 Weltanschauungsgemeinschaften
    Siebter Titel Gesundheitsfürsorge
       § 56 Allgemeine Regeln
       § 57 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen
       § 58 Krankenbehandlung
       § 59 Versorgung mit Hilfsmitteln
       § 60 Krankenbehandlung im Urlaub
       § 61 Art und Umfang der Leistungen
       § 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
       § 62a Ruhen der Ansprüche
       § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
       § 64 Aufenthalt im Freien
       § 65 Verlegung
       § 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
    Achter Titel Freizeit
       § 67 Allgemeines
       § 68 Zeitungen und Zeitschriften
       § 69 Hörfunk und Fernsehen
       § 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
    Neunter Titel Soziale Hilfe
       § 71 Grundsatz
       § 72 Hilfe bei der Aufnahme
       § 73 Hilfe während des Vollzuges
       § 74 Hilfe zur Entlassung
       § 75 Entlassungsbeihilfe
    Zehnter Titel Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
       § 76 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
       § 77 Arznei-, Verband- und Heilmittel
       § 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
       § 79 Geburtsanzeige
       § 80 Mütter mit Kindern
    Elfter Titel Sicherheit und Ordnung
       § 81 Grundsatz
       § 82 Verhaltensvorschriften
       § 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld
       § 84 Durchsuchung
       § 85 Sichere Unterbringung
       § 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
       § 86a Lichtbilder
       § 87 Festnahmerecht
       § 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen
       § 89 Einzelhaft
       § 90 Fesselung
       § 91 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
       § 92 Ärztliche Überwachung
       § 93 Ersatz von Aufwendungen
    Zwölfter Titel Unmittelbarer Zwang
       § 94 Allgemeine Voraussetzungen
       § 95 Begriffsbestimmungen
       § 96 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 97 Handeln auf Anordnung
       § 98 Androhung
       § 99 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
       § 100 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
       § 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
    Dreizehnter Titel Disziplinarmaßnahmen
       § 102 Voraussetzungen
       § 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen
       § 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung
       § 105 Disziplinarbefugnis
       § 106 Verfahren
       § 107 Mitwirkung des Arztes
    Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
       § 108 Beschwerderecht
       § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
       § 110 Zuständigkeit
       § 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
       § 111 Beteiligte
       § 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung
       § 113 Vornahmeantrag
       § 114 Aussetzung der Maßnahme
       § 115 Gerichtliche Entscheidung
       § 116 Rechtsbeschwerde
       § 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
       § 118 Form. Frist. Begründung
       § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
       § 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
       § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
       § 121 Kosten des Verfahrens
       § 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
       § 121b Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
    Fünfzehnter Titel Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
       § 122
    Sechzehnter Titel Sozialtherapeutische Anstalten
       § 123 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
       § 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
       § 125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
       § 126 Nachgehende Betreuung
       §§ 127 und 128 (weggefallen)
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
    Erster Titel Sicherungsverwahrung
       § 129 Ziel der Unterbringung
       § 130 Anwendung anderer Vorschriften
       § 131 Ausstattung
       § 132 Kleidung
       § 133 Selbstbeschäftigung. Taschengeld
       § 134 Entlassungsvorbereitung
       § 135 Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
    Zweiter Titel Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
       § 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
       § 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
       § 138 Anwendung anderer Vorschriften
Vierter Abschnitt Vollzugsbehörden
    Erster Titel Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
       § 139 Justizvollzugsanstalten
       § 140 Trennung des Vollzuges
       § 141 Differenzierung
       § 142 Einrichtungen für Mütter mit Kindern
       § 143 Größe und Gestaltung der Anstalten
       § 144 Größe und Ausgestaltung der Räume
       § 145 Festsetzung der Belegungsfähigkeit
       § 146 Verbot der Überbelegung
       § 147 Einrichtungen für die Entlassung
       § 148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung
       § 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung
       § 150 Vollzugsgemeinschaften
    Zweiter Titel Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
       § 151 Aufsichtsbehörden
       § 152 Vollstreckungsplan
       § 153 Zuständigkeit für Verlegungen
    Dritter Titel Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
       § 154 Zusammenarbeit
       § 155 Vollzugsbedienstete
       § 156 Anstaltsleitung
       § 157 Seelsorge
       § 158 Ärztliche Versorgung
       § 159 Konferenzen
       § 160 Gefangenenmitverantwortung
       § 161 Hausordnung
    Vierter Titel Anstaltsbeiräte
       § 162 Bildung der Beiräte
       § 163 Aufgabe der Beiräte
       § 164 Befugnisse
       § 165 Pflicht zur Verschwiegenheit
    Fünfter Titel Kriminologische Forschung im Strafvollzug
       § 166
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Fünfter Abschnitt Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
(Text neue Fassung)

Fünfter Abschnitt Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
    Erster Titel Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
       § 167 Grundsatz
       § 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
       § 169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
       § 170 Einkauf
    Zweiter Titel Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
       § 171 Grundsatz
       § 171a Fixierung
       § 172 Unterbringung
       § 173 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
       § 174 Einkauf
       § 175 Arbeit
    Dritter Titel Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft
       § 176 Jugendstrafanstalten
       § 177 Untersuchungshaft
    Vierter Titel Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
       § 178
vorherige Änderung nächste Änderung

    Fünfter Titel Datenschutz


    Fünfter Titel Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
       § 179 Datenerhebung
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 180 Verarbeitung und Nutzung
       § 181 Zweckbindung
       § 182 Schutz besonderer Daten
       § 183 Schutz der Daten in Akten und Dateien
       § 184 Berichtigung, Löschung und Sperrung
       § 185 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht
       § 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
       § 187 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes


       § 180 Verarbeitung
       § 181 Zweckbindung bei Übermittlungen
       § 182 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten
       § 183 Schutz der Daten in Akten und Dateisystemen
       § 184 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
       § 185 Auskunft an die betroffene Person, Akteneinsicht
       § 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
       § 187 (aufgehoben)
    Sechster Titel Anpassung des Bundesrechts
       § 188 (Änderungsvorschrift)
       § 189 (Änderungsvorschrift)
    Siebter Titel Sozial- und Arbeitslosenversicherung
       § 190 (Änderungsvorschrift)
       § 191 (Änderungsvorschrift)
       § 192 (Änderungsvorschrift)
       § 193 (Änderungsvorschrift)
       § 194 (Änderungsvorschrift)
       § 195 Einbehaltung von Beitragsteilen
    Achter Titel Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
       § 196 Einschränkung von Grundrechten
       § 197 (weggefallen)
       § 198 Inkrafttreten
       § 199 Übergangsfassungen
       § 200 Höhe des Arbeitsentgelts
       § 201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
       § 202 Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik

§ 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen


(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig

1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

2. die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,

3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,

4. Messungen.

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(2) 1 Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. 2 Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. 3 Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden.



(2) 1 Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. 2 Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. 3 Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und § 87 Absatz 2 genannten Zwecke und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, verarbeitet werden.

(3) 1 Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, daß die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. 2 Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.



§ 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen


(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Beobachtung bei Nacht,



2. die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen,

3. die Absonderung von anderen Gefangenen,

4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und

6. die Fesselung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.



(heute geltende Fassung) 

§ 130 Anwendung anderer Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119, 120 bis 126 sowie 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.



Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 166


(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Vorschriften des § 186 gelten entsprechend.



(2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 167 Grundsatz


1 Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b, 171a, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2 § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung.



§ 171 Grundsatz


Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121b, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist.



§ 179 Datenerhebung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist.

(2) 1 Personenbezogene Daten sind bei dem Betroffenen zu erheben. 2 Für die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 4 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 1a des Bundesdatenschutzgesetzes.

(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung eines Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerläßlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(4) 1 Über eine ohne seine Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird der Betroffene unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. 2 Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn

1. die
Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen oder

2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.




(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Haft nach § 171 erforderlich ist.

(2) 1 Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2 Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,

1. wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

2. wenn

a)
die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2a) 1 Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung
für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. 2 Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, ist sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. 3 Werden personenbezogene Daten statt bei der betroffenen Person bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges der Haft nach § 171 unerläßlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt.

(4) Die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bestehen ergänzend zu den in diesen Vorschriften genannten Ausnahmen nicht, wenn

1. bei der
Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person andernfalls der Vollzug der Haft nach § 171 gefährdet wird oder

2. bei der Erhebung der
Daten bei anderen Personen oder Stellen die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 180 Verarbeitung und Nutzung




§ 180 Verarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist. 2 Die Vollzugsbehörde kann einen Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies

1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen

a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,

b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
anderen Person,

4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder

5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie
dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 oder den in § 14 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.

(4)
1 Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,

2. Entscheidungen in Gnadensachen,

3.
gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,

4.
Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern,

5.
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) des Gefangenen,

6.
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,

7.
ausländerrechtliche Maßnahmen oder

8.
die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. 2
Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.

(5)
1 Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit



(1) 1 Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Haft nach § 171 erforderlich ist. 2 Die Vollzugsbehörde kann einen Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, findet § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(3)
1 Über die in Absatz 1 und § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:

1. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,

2.
Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern,

3.
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches) des Gefangenen,

4.
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,

5.
ausländerrechtliche Maßnahmen oder

6.
die Durchführung der Besteuerung.

2
Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.

(4)
1 Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit

1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder

2. von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Dem Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. 3 Der Gefangene wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, daß dadurch die Verfolgung des Interesses des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, daß dieses Interesse des Antragstellers das Interesse des Gefangenen an seiner vorherigen Anhörung überwiegt. 4 Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Gefangene über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.

(6)
1 Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. 2 Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.

(7)
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(8) Bei
der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung des Gefangenen für Zwecke der Behandlung verarbeitet und genutzt werden.

(9)
Personenbezogene Daten, die gemäß § 179 Abs. 3 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet oder genutzt werden.

(10)
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(11)
1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. 2 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3 In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.



2 Der Gefangene wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, daß dadurch die Verfolgung des Interesses des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, daß dieses Interesse des Antragstellers das Interesse des Gefangenen an seiner vorherigen Anhörung überwiegt. 3 Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Gefangene über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.

(5)
1 Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen sowie den für Haftentscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. 2 Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.

(6)
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(7) Personenbezogene Daten, die bei
der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgeworden sind, dürfen nur für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden.

(8)
Personenbezogene Daten, die gemäß § 179 Abs. 3 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.

(9)
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(10)
1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. 2 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3 In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 7 bis 9 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(11) Die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch eine solche Unterrichtung der Zweck der Übermittlung der Daten gefährdet würde.


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§ 181 Zweckbindung




§ 181 Zweckbindung bei Übermittlungen


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1 Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. 2 Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat. 3 Die Vollzugsbehörde hat den nicht-öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.



(1) 1 Von der Vollzugsbehörde an eine öffentliche Stelle übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. 2 Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.

(2) 1 Die
Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Vollzugsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. 2 Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn die Daten auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat.

(heute geltende Fassung) 
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§ 182 Schutz besonderer Daten




§ 182 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten


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(1) 1 Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis eines Gefangenen und personenbezogene Daten, die anläßlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. 2 Andere personenbezogene Daten über den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 180 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt.



(1) 1 Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis eines Gefangenen und personenbezogene Daten, die anläßlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. 2 Andere personenbezogene Daten über den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 180 Absatz 7 bis 9 bleibt unberührt.

(2) 1 Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekanntgeworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. 2 Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. 3 Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerläßlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. 4 Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. 5 Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

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(3) 1 Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannte Person selbst hierzu befugt wäre. 2 Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbediensteten allgemein zulassen.



(3) 1 Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannte Person selbst hierzu befugt wäre. 2 Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbediensteten allgemein zulassen.

(4) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung eines Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der beauftragte Arzt oder Psychologe auch zur Unterrichtung des Anstaltsarztes oder des in der Anstalt mit der Behandlung des Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind.



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§ 183 Schutz der Daten in Akten und Dateien




§ 183 Schutz der Daten in Akten und Dateisystemen


(1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs. 1 erforderlich ist.

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(2) 1 Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. 2 Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. 3 Im übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.



(2) 1 Akten und Dateisysteme mit personenbezogenen Daten sind nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. 2 Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

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§ 184 Berichtigung, Löschung und Sperrung




§ 184 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung


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(1) 1 Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung des Gefangenen oder der Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. 2 Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.

(2) 1 Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung des Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies



(1) 1 Die in Dateisystemen gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung des Gefangenen oder der Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. 2 Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.

(2) 1 Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung des Gefangenen nur verarbeitet werden, soweit dies

1. zur Verfolgung von Straftaten,

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2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 186,



2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 186 Absatz 1,

3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,

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4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe

unerläßlich ist. 2 Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen wird oder der Betroffene eingewilligt hat.

(3) 1 Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:



4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Haft nach § 171

unerläßlich ist. 2 Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug einer Haft nach § 171 aufgenommen wird oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(3) 1 Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 der eingeschränkten Verarbeitung unterliegenden Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre,

Gefangenenbücher 30 Jahre.

es gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. 3 Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wird festgestellt, daß unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies dem Empfänger mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

(5) Im übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.




(4) Wird festgestellt, daß unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies dem Empfänger mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.

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§ 185 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht




§ 185 Auskunft an die betroffene Person, Akteneinsicht


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1 Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht. 2 An die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.



1 Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. 2 Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. 3 An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke




§ 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.



(1) Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 187 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes




§ 187 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (§ 2), weitere Begriffsbestimmungen (§ 3), Einholung und Form der Einwilligung des Betroffenen (§ 4a Abs. 1 und 2), das Datengeheimnis (§ 5), unabdingbare Rechte des Betroffenen (§ 6 Abs. 1) und die Durchführung des Datenschutzes (§ 18 Abs. 2) gelten entsprechend. 2 Die Landesdatenschutzgesetze bleiben im Hinblick auf die Schadensersatz-, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über die Kontrolle durch die Landesbeauftragten für den Datenschutz unberührt.