Zitierungen von § 4 KrWaffUnbrUmgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KrWaffUnbrUmgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffUnbrUmgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KrWaffUnbrUmgV Erlaubnispflicht
... Wer abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe innerhalb eigenen oder ...
§ 6 KrWaffUnbrUmgV Zuverlässigkeit
... überlassen werden, die zum Umgang mit dieser nicht berechtigt sind; 2. die gegen § 4 oder die Umgangsregeln im Sinne des § 9 verstoßen haben. (2) Zur ...
§ 11 KrWaffUnbrUmgV Weitere Maßnahmen
... Wird eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 oder § 7 Absatz 2 oder eine Erlaubnis nach § 5 zurückgenommen oder widerrufen, so ...
§ 16 KrWaffUnbrUmgV Ordnungswidrigkeiten
... von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe oder Panzerhaubitze umgeht,  ... genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe oder Panzerhaubitze umgeht, 2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe für Dritte führt, 3. ... dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe für Dritte führt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe umgeht, 4. entgegen § 9 ...
§ 17 KrWaffUnbrUmgV Übergangsvorschriften
... haben, haben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2019 eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 zu beantragen. Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
...  68 2 Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 Absatz 4 , § 5 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV 304 ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed