Aus dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2018 -
1 BvR 45/15 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Nummer 4.1.1.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 165) in der Fassung vom 1. Dezember 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 524) ist mit
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Wird diese Vorschrift nicht bis zum 31. Dezember 2018 durch eine verfassungsmäßige Neuregelung ersetzt, tritt ihre Nichtigkeit ein.