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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1997 BGBl. I S. 1046; aufgehoben durch § 12 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-235 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
das Ausbildungsunternehmen:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2


Organisations- und Entscheidungsstrukturen,

1.3


Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Personalwirtschaft,

1.5


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6


Umweltschutz;

2.
Warenwirtschaft und Warendistribution:

2.1


Grundlagen der Warenwirtschaft,

2.2


Warendistribution;

3.
Beschaffung:

3.1


Anwenden von Warenkenntnissen,

3.2


Beschaffungsplanung,

3.3


Wareneinkauf;

4.
Absatzwirtschaft:

4.1


Marketing,

4.2


Kalkulation und Preisermittlung,

4.3


Verkauf und Kundenberatung;

5.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

5.1


Arbeitsorganisation,

5.2


Informations- und Kommunikationssysteme,

5.3


Datenschutz und Datensicherheit;

6.
Rechnungswesen:

6.1


Buchführung,

6.2


Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,

6.3


Zahlungsverkehr und Kredit.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Großhandel:

1.1


Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,

1.2


Warenwirtschafts- und Lagersystem;

2.
in der Fachrichtung Außenhandel:

2.1


Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,

2.2


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GrHdlKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrHdlKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GrHdlKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...