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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1997 BGBl. I S. 1046; aufgehoben durch § 12 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-235 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel - zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Fachrichtung Großhandel

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Organisations- und Entscheidungsstrukturen,

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis e,

1.4
Personalwirtschaft, Lernziele a, c und f,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.1
Grundlagen der Warenwirtschaft,

2.2
Warendistribution, Lernziele a bis c,

in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

5.1
Arbeitsorganisation,

5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,

5.3
Datenschutz und Datensicherheit

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

3.1
Anwenden von Warenkenntnissen,

4.1
Marketing, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

5.1
Arbeitsorganisation,

5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,

5.3
Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.
1) 1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,

II.
1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem, Lernziele a und b,

I.
2) 5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
3.2 Beschaffungsplanung,

I.
3.3 Wareneinkauf

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
4.1 Marketing, Lernziele b und c,

I.
4.2 Kalkulation und Preisermittlung,

I.
4.3 Verkauf und Kundenberatung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
6.1 Buchführung,

I.
6.3 Zahlungsverkehr und Kredit

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel f,

I.
1.4 Personalwirtschaft, Lernziele b, d und e,

I.
6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
2.2 Warendistribution, Lernziele d bis g,

II.
1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem, Lernziele c bis f,

zu vermitteln und in Verbindung damit die Berufsbildposition

I.
4. Absatzwirtschaft

zu vertiefen sowie die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.





Fachrichtung Außenhandel

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Organisations- und Entscheidungsstrukturen,

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis e,

1.4
Personalwirtschaft, Lernziele a, c und f,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.1
Grundlagen der Warenwirtschaft,

2.2
Warendistribution, Lernziele a bis c,

in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

5.1
Arbeitsorganisation,

5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,

5.3
Datenschutz und Datensicherheit

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

3.1
Anwenden von Warenkenntnissen,

4.1
Marketing, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

5.1
Arbeitsorganisation,

5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,

5.3
Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.
1) 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele a bis d, i und l,

II.
2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und d,

I.
2) 5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
3.2 Beschaffungsplanung,

I.
3.3 Wareneinkauf

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
4.1 Marketing, Lernziele b und c,

I.
4.2 Kalkulation und Preisermittlung,

I.
4.3 Verkauf und Kundenberatung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
6.1 Buchführung,

I.
6.3 Zahlungsverkehr und Kredit

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel f,

I.
1.4 Personalwirtschaft, Lernziele b, d und e,

I.
6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
2.2 Warendistribution, Lernziele d bis g,

II.
2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele e bis h, k und m,

II.
2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,

zu vermitteln und in Verbindung damit die Berufsbildposition

I.
4. Absatzwirtschaft

zu vertiefen sowie die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

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1)
Abschnitt II.
2)
Abschnitt I.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GrHdlKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrHdlKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GrHdlKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...