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§ 1 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016 (2. FinAusglG2016DV k.a.Abk.)

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2016



Für das Ausgleichsjahr 2016 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg 11.903.334.919,07 Euro
für Bayern 14.038.730.520,68 Euro
für Berlin 4.160.713.556,55 Euro
für Brandenburg 4.258.925.610,05 Euro
für Bremen 840.008.565,51 Euro
für Hamburg 1.959.709.128,52 Euro
für Hessen 6.730.518.407,36 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 3.073.744.637,30 Euro
für Niedersachsen 10.839.234.881,03 Euro
für Nordrhein-Westfalen 20.974.987.913,36 Euro
für Rheinland-Pfalz 4.988.894.545,92 Euro
für das Saarland 1.540.302.693,96 Euro
für Sachsen 7.625.039.613,07 Euro
für Sachsen-Anhalt 4.194.626.320,61 Euro
für Schleswig-Holstein 3.652.491.948,83 Euro
für Thüringen 4.146.815.349,49 Euro.


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Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. FinAusglG2016DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2016DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2016DV Abschlusszahlungen für 2016
... gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 , den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und ...