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Änderung § 22 GDBNDVerfSchVDV vom 17.03.2026
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| § 22 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 22 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 22 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Dauer und Gliederung des Studiums | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2 Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2 Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule. |
(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten. (3) 1 Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2 Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester: | Semester | Studienabschnitt | 1 | 2 1 | 1. Semester | Fachstudienzeit Grundstudium 2 | 2. Semester | berufspraktische Studienzeit I 3 | 3. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium I 4 | 4. Semester | berufspraktische Studienzeit II 5 | 5. Semester | berufspraktische Studienzeit II 6 | 6. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium II (4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.000 Lehrstunden. (5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden. (6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. | |
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