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Änderung § 7 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019

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§ 7 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
§ 7 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Nachteilsausgleich


(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1. im Auswahlverfahren die Dienstbehörde,

2. bei Leistungstests im Grundstudium und in der Zwischenprüfung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule und

3. im Übrigen das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2 Bei schwerbehinderten Menschen und bei diesen gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3 Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4 Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2 Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3 Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4 Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.