Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 MDBNDVerfSchVDVEV am 1. März 2019 und Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
§ 20 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge


(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die beide Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. 2 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, festgelegt. 2 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

(4) 1 Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.