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Änderung § 39 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019

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§ 39 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
§ 39 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika


(Text alte Fassung)

(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe einer Rangpunktzahl.

(Text neue Fassung)

(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe der Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und der Rangpunktzahl der Praktika.

(2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Ausbildungsstationen.