§ 73 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung | § 73 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung | |
(Text alte Fassung) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt. | (Text neue Fassung) Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat. |