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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2018 AMVV Anlage 1, mWv. 1. Januar 2019 Anlage 1

In der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2017 (BGBl. I S. 3780) geändert worden ist, wird Anlage 1 wie folgt geändert:

1.
Die Position „Betain" wird wie folgt gefasst:

„Betain

-
zur adjuvanten Therapie der Homocystinurie -".

2.
Die Position

„Ibuprofen

-
ausgenommen zum äußeren Gebrauch, außer als Pflaster, in Salben oder ähnlichen Zubereitungen in einer Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten -

-
ausgenommen zum äußeren Gebrauch als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Wirkstoffmenge bis zu 200 mg Ibuprofen je abgeteilter Arzneiform -

-
ausgenommen zur oralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 400 mg je abgeteilter Form und in einer Tagesdosis bis zu 1.200 mg bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber -

-
ausgenommen in festen Zubereitungen zur rektalen Anwendung als Monopräparate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Einzeldosis von 600 mg je abgeteilter Form) und in einer Tagesdosis bis zu 30 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Tagesdosis von 1.800 mg) bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber -

-
ausgenommen zur oralen Anwendung in flüssigen Zubereitungen ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile für Erwachsene und Kinder ab 6 Monaten in Einzeldosen bis zu 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Tagesdosis von 1.200 mg) bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber -

-
ausgenommen zur oralen Anwendung in Dosen bis maximal 400 mg je abgeteilter Form und in einer maximalen Tagesdosis von 1.200 mg, zur rektalen Anwendung in festen Zubereitungen als Monopräparate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht bis zur maximalen Einzeldosis von 600 mg je abgeteilter Form und bis zur maximalen Tagesdosis von 30 mg/kg Körpergewicht bzw. 1.800 mg, zur Behandlung der akuten Kopfschmerzphase bei Migräne mit oder ohne Aura -

-
ausgenommen zur oralen Anwendung (in maximaler Einzeldosis von 400 mg und in einer maximalen Tagesdosis von 1.200 mg) in Kombination mit Pseudoephedrinhydrochlorid (in maximaler Einzeldosis von 60 mg und in einer maximalen Tagesdosis von 180 mg) mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin und 4.800 mg Ibuprofen pro Packung, zur Behandlung der akuten Rhinosinusitis im Zusammenhang mit weiteren Erkältungssymptomen (wie z. B. Fieber und Schmerzen) -"

wird wie folgt gefasst:

„Ibuprofen

-
ausgenommen zum äußeren Gebrauch, außer als Pflaster, in Salben oder ähnlichen Zubereitungen in einer Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten -

-
ausgenommen zum äußeren Gebrauch als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Wirkstoffmenge bis zu 200 mg Ibuprofen je abgeteilter Arzneiform -

-
ausgenommen zur oralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 400 mg je abgeteilter Form und in einer Tagesdosis bis zu 1.200 mg bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber -

-
ausgenommen in festen Zubereitungen zur rektalen Anwendung als Monopräparate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Einzeldosis von 600 mg je abgeteilter Form) und in einer Tagesdosis bis zu 30 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Tagesdosis von 1.800 mg) bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber -

-
ausgenommen zur oralen Anwendung in flüssigen Zubereitungen ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile für Erwachsene und Kinder ab 6 Monaten in Einzeldosen bis zu 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Tagesdosis von 1.200 mg) bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber -

-
ausgenommen zur oralen Anwendung in Dosen bis maximal 400 mg je abgeteilter Form und in einer maximalen Tagesdosis von 1.200 mg, zur rektalen Anwendung in festen Zubereitungen als Monopräparate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht bis zur maximalen Einzeldosis von 600 mg je abgeteilter Form und bis zur maximalen Tagesdosis von 30 mg/kg Körpergewicht bzw. 1.800 mg, zur Behandlung der akuten Kopfschmerzphase bei Migräne mit oder ohne Aura -

-
ausgenommen zur oralen Anwendung (in maximaler Einzeldosis von 400 mg und in einer maximalen Tagesdosis von 1.200 mg) in Kombination mit Pseudoephedrinhydrochlorid (in maximaler Einzeldosis von 60 mg und in einer maximalen Tagesdosis von 180 mg) mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin und 4.800 mg Ibuprofen pro Packung, zur Behandlung der akuten Rhinosinusitis im Zusammenhang mit weiteren Erkältungssymptomen (wie z. B. Fieber und Schmerzen) -

-
ausgenommen zur oralen Anwendung (in maximaler Einzeldosis von 400 mg und in einer maximalen Tagesdosis von 1.200 mg) in Kombination mit Coffein (in maximaler Einzeldosis von 100 mg und in einer maximalen Tagesdosis von 300 mg), zur Behandlung von akuten mäßig starken Schmerzen bei Erwachsenen -".

3.
Die Position „Osteogenes Protein 1" wird gestrichen.

4.
Die Position

„{(2-Oxo-2-(2,4,5-trimethylanilino)ethyl)azandiyl}diessigsäure

-
als Trägersubstanz für (99m Tc) Technetium -"

wird gestrichen.

5.
Die folgenden Positionen werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

„Alectinib",

„Aviptadil",

„Baricitinib",

„Cariprazin",

„Cenegermin",

„Cerliponase alfa",

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
„Doxylamin

-
zur Behandlung von Schlafstörungen bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr -",

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
„Etelcalcetid",

„Glecaprevir",

„Lotilaner

-
zur Anwendung bei Tieren -",

„Methohexital",

„Midostaurin",

„Milnacipran",

„N-(Carboxymethyl)-N-[2-oxo-(2,4,5-trimethylanilino)ethyl]glycin

-
als Trägersubstanz für (99m Tc) Technetium -",

„Niraparib",

„Nusinersen",

„Ozenoxacin",

„Padeliporfin",

„Patiromer",

„Pibrentasvir",

„Ribociclib",

„Rolapitant",

„Telotristat und seine Ester",

„Tivozanib",

„Tofacitinib",

„Trientin",

„Voxilaprevir",

„Zubereitung aus Sarolaner und Selamectin

-
zur Anwendung bei Tieren -".



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AMVVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 AMVVuaÄndV Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2018 in Kraft. (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt die Position „Doxylamin - zur Behandlung von Schlafstörungen bei Kindern bis zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 366
Artikel 1 17. AMVVÄndV
... Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. September 2018 (BGBl. I S. 1386 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3a Absatz 4 wird wie ...