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Änderung § 23 BinSchUO vom 31.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 BinSchUO, alle Änderungen durch Artikel 1 SchiffRAuVV am 31. Dezember 2025 und Änderungshistorie der BinSchUOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 23 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung | § 23 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Kosten | |
| (Text alte Fassung) (1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung. | (Text neue Fassung) (1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt. |
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen. | |
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