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Änderung § 23 BinSchUO vom 31.12.2025

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§ 23 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
§ 23 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Kosten


(Text alte Fassung)

(1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.



(heute geltende Fassung)