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Änderung § 32 BinSchUO vom 31.12.2025

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§ 32 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
§ 32 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte


§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

(Text alte Fassung)

1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn

(Text neue Fassung)

1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN, wenn

a) der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und

b) die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,

2. im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.



(heute geltende Fassung)