interne Verweise§ 35 BinSchUO Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten (vom 18.01.2022) ... verfügbar sind, 18. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 19. ein ... überschritten wird, 19. ein muskelkraftbetriebenes Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall mit der dort genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, 20. ... versehen ist, 20. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und mit dem ... nicht überschritten wird, 21. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 22. auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 7 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ... durch die Wörter „des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN" ersetzt. 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 werden die Wörter „ § 33 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ... 17 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „ § 33 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: „19. ... folgt gefasst: „19. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die ... 20 eingefügt: „20. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,". d) ...
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