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Zitierungen von § 10 PflAFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 PflAFinV Einzahlungen in den Ausgleichsfonds (vom 01.01.2026)
... zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats, erstmals zum 10. Januar 2020. ... zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum zehnten eines Kalendermonats, erstmals zum 10. Januar ...
§ 18 PflAFinV Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen (vom 01.01.2026)
... unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Krankenhäuser mit. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag ... hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest. Der Umlagebetrag wird nach § 10 Absatz 2 Satz 3 ermittelt. (2) Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne ... zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum zehnten eines Kalendermonats, erstmals zum 10. Januar ...
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