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§ 2 - Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung (LeichtflBAusbV)

V. v. 02.12.1986 BGBl. I S. 2112
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 806-21-1-135 Berufliche Bildung

§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.