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§ 4 - Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung (LeichtflBAusbV)

V. v. 02.12.1986 BGBl. I S. 2112
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 806-21-1-135 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

6.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

7.
Arbeiten mit Metallen,

8.
Bearbeiten von Kunststoffen,

9.
Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien,

10.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,

11.
Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,

12.
Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge,

13.
Behandeln von Oberflächen,

14.
Endmontage von Leichtflugzeugen,

15.
Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.

 
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Zitierungen von § 4 LeichtflBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LeichtflBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeichtflBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LeichtflBAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...