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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Roggen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018 (RogSaatGAV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 08.10.2018 BAnz AT 17.10.2018 V1
Geltung ab 18.10.2018 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-53 Sortenschutz, Saatgut

§ 1



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.3 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Roggen der Sorten „Beskyd", „Bonfire", „Borfuro", „Pastar", „Protector", „Speedogreen", „Turbogreen" und „Varda" 70 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Roggen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RogSaatGAV 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RogSaatGAV 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RogSaatGAV 2018
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...