Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Roggen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018 (RogSaatGAV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 08.10.2018 BAnz AT 17.10.2018 V1
Geltung ab 18.10.2018 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-53 Sortenschutz, Saatgut
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.3 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Roggen der Sorten „Beskyd", „Bonfire", „Borfuro", „Pastar", „Protector", „Speedogreen", „Turbogreen" und „Varda" 70 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Verkehr gebracht werden.

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§ 2



Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

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§ 3


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2019 RogSaatGAV 2018

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Oktober 2018.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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