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§ 3 - Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)

§ 3



Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum Kurerfolg zu geben (Ausbildungsziel).



 

Zitierungen von § 3 MPhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MPhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MPhG
... über a) Patienten in der zur Erreichung des Ausbildungsziels (§ 3 ) erforderlichen Zahl und Art, b) eine ausreichende Anzahl Masseure und ...
§ 13 MPhG (vom 01.03.2020)
... des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 3 die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Nähere über die ...