Änderung § 19 MPhG vom 03.10.2009

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§ 19 MPhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
§ 19 MPhG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten außer Kraft. § 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Text neue Fassung)

1 § 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. 2 Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.

 



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