Änderung § 10 MPhG vom 24.10.2008

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§ 10 MPhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2008 geltenden Fassung
§ 10 MPhG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1910
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Vollendung des 17. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

(Text neue Fassung)

1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

vorherige Änderung

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Vollendung des 17. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.



 
 



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