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Änderung § 13 MPhG vom 08.11.2006

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§ 13 MPhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 MPhG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 50 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 3 die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Nähere über die staatliche Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister, über die praktische Tätigkeit nach § 7 sowie über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ferner ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 8 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Physiotherapeuten nach den §§ 9 und 12 Abs. 1, das Nähere über die staatliche Prüfung sowie über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 zu regeln.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 3 die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Nähere über die staatliche Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister, über die praktische Tätigkeit nach § 7 sowie über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ferner ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 8 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Physiotherapeuten nach den §§ 9 und 12 Abs. 1, das Nähere über die staatliche Prüfung sowie über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 zu regeln.

(3) In der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 ist für Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3, 4 oder 5 beantragen, zu regeln:

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,

2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,

3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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