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Änderung § 2 StimmRMV vom 01.07.2020

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§ 2 StimmRMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 2 StimmRMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Mitteilung


(Text alte Fassung)

Eine Mitteilung kann entweder schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln.