Die
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom
13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2017 (BGBl. I S. 3727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 10 werden nach dem Wort „Wertpapierhandelsgesetzes," die Wörter „wobei die Vorschriften der Stimmrechtsmitteilungsverordnung zu Art und Form der Mitteilung unberührt bleiben," eingefügt.
- 2.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2" gestrichen.
- 3.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Sprache der Mitteilungen
Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übermitteln."
- 4.
- Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Oktober 2018.
Anlage (zu § 12 Absatz 1) Stimmrechtsmitteilung