Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 VKRegV vom 22.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 VKRegV, alle Änderungen durch Artikel 1 MFKRegVÄndV am 22. Juli 2021 und Änderungshistorie der VKRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2021 geltenden Fassung
§ 4 VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Rücknahme der Anmeldung


(1) 1 Für die Rücknahme der Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2 Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum des Eingangs der Rücknahme sind im Klageregister einzutragen.

(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über den Eingang der Rücknahme.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum des Eingangs der Rücknahme sind im Klageregister einzutragen. 2 Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Rücknahme innerhalb der Frist des § 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung eingegangen ist. 3 Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.

(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung der Rücknahme im Klageregister.

 (keine frühere Fassung vorhanden)