Änderung § 2 VKRegV vom 01.11.2022

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§ 2 VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 2 VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen


(Text neue Fassung)

§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. 2 Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.

vorherige Änderung

(2) 1 Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben in einem elektronischen Dokument an das Bundesamt für Justiz. 2 Das elektronische Dokument ist nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen. 3 Es ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung zu übermitteln.



(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

(3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem
Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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