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Änderung § 33a Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016

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§ 33a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 33a n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33a Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 33a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden.

(2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum
Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.



Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.

(heute geltende Fassung) 

 
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