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Änderung § 22a Pflanzkartoffelverordnung vom 27.03.2010

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§ 22a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
§ 22a n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282

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§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt


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Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Pflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen hat.


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