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Änderung § 2 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG weiß,

(Text neue Fassung)

a) Basispflanzgut weiß,

b) Zertifiziertem Pflanzgut blau,

c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,

d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;

vorherige Änderung

2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten.



2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten;

3. Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture);

4. Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut (Pre-Basic Seed Potatoes).


 

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