Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
|

Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut

§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge



(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt:

1.
Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC

a)
stammt aus Mikrovermehrung,

b)
wird nur bis zur ersten Generation, die nicht als Feldgeneration zählt, vermehrt und

c)
darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC weitervermehrt werden;

2.
Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus

a)
klonaler Selektion (A-Stamm),

b)
Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder

c)
Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufenpflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgeneration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufenpflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB gekennzeichnet werden.

(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der

1.
Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,

2.
Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S,

3.
Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanzgut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanzgut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet werden.

(3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen A oder B darf erwachsen sein aus

1.
anerkanntem Vorstufenpflanzgut,

2.
Basispflanzgut,

3.
Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erwachsen ist.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanzgut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanzguts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse B gekennzeichnet werden.




§ 4 Anerkennungsstelle



(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.

(2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet wird.


§ 5 Antrag



(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und

1.
im Antrag zu erklären, dass

a)
auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind;

b)
das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist;

c)
das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 in den letzten vier Jahren, nicht mit Kartoffeln bestellt waren;

d)
das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Quarantäneschadorganismen befallen ist;

e)
bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst;

2.
dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden RNQPs ist:

a)
Pectobacterium spp.,

b)
Dickeya spp.,

c)
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),

d)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur),

e)
Potato spindle tuber viroid (PSTVd),

f)
Kartoffelblattrollvirus,

g)
Kartoffelvirus A,

h)
Kartoffelvirus M,

i)
Kartoffelvirus S,

j)
Kartoffelvirus X,

k)
Kartoffelvirus Y.

(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,

1.
dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind;

2.
für die Erzeugung von Basispflanzgut

a)
der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst,

b)
der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S erwächst,

c)
der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE erwächst.

(5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass

1.
auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind;

2.
der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst.

(6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.

(7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen.

(8) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 zulassen, sofern dadurch keine phytosanitären Beeinträchtigungen zu erwarten sind.




§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb



(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn

1.
die Vermehrungsfläche je Sorte mindestens 0,5 Hektar groß ist;

2.
der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;

3.
auf dem Vorgewende der Vermehrungsfläche keine Kartoffelpflanzen einer anderen Sorte oder Kategorie aufwachsen;

4.
es nicht in Unterkulturen von Obstanlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und

5.
in dem Vermehrungsbetrieb

a)
Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte erzeugt wird und

b)
Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspartner erzeugt wird.

(2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung davon abhängig machen, dass

1.
bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mitteln zur Bekämpfung von Blattläusen behandelt, das Kartoffelkraut abgetötet oder das Pflanzgut geerntet ist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit des Pflanzgutes notwendig erscheint;

2.
in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten, von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf beschränkt wird;

3.
in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind.

(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.

(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.




§ 7 (weggefallen)





§ 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes



(1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.

(2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert werden.




§ 9 Feldbestandsprüfung



(1) Jede Vermehrungsfläche ist mindestens zweimal vor der Ernte des Pflanzgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.

(2) Die Feldbesichtigungen werden nur durchgeführt, wenn der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass diese einen Befall mit Kartoffelnematoden auf der Vermehrungsfläche nicht festgestellt hat. Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein; sie kann jedoch bis zu zwei Jahre alt sein, wenn der Antragsteller oder Vermehrer der Anerkennungsstelle schriftlich erklärt, dass seit der Entnahme der Bodenprobe, auf Grund derer die Bescheinigung ausgestellt worden war, bis zur Bepflanzung der Vermehrungsfläche keine Kartoffeln oder Tomaten angepflanzt oder gelagert worden waren. Hat die zuständige Behörde den Anbau einer gegen einen bestimmten Pathotyp des Kartoffelnematoden resistenten Kartoffelsorte auf der Vermehrungsfläche gestattet, so kann die Anerkennungsstelle die Durchführung der Feldbesichtigungen ohne Vorlage der Bescheinigung gestatten.

(3) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, dass Knollen oder Kraut herausgereinigter viruskranker Pflanzen liegen bleibt, wenn sie durch Anordnung geeigneter Maßnahmen sichergestellt hat, dass das Liegenbleiben nicht zu einer Beeinträchtigung des Pflanzgutwertes führt.

(4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.


§ 10 Mängel des Feldbestandes



(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Ist der Mangel durch Viruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nachbesichtigung so zu bemessen, dass die Beseitigung des Mangels unverzüglich vorgenommen werden muss.

(2) Wird bei der Feldbestandsprüfung ein Befall mit Kartoffelnematoden auf einem Teil der Vermehrungsfläche festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt ist, dass nur der Teil der Vermehrungsfläche berücksichtigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist.


§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung



Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.


§ 12 Wiederholungsbesichtigung



(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 11 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden. § 11 gilt entsprechend.


§ 13 Beschaffenheitsprüfung



Die Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sowie der Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel.


§ 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit



(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt die Probe für die Prüfung auf Viruskrankheiten

1.
dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder,

2.
wenn die Proben aus Gründen, die der Erzeuger des Pflanzgutes nicht zu vertreten hat, nicht dem Feldbestand entnommen werden können, dem eingelagerten Pflanzgut.

(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1.
dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder

2.
dem Pflanzgut während der Einlagerung oder dem eingelagerten Pflanzgut.

(2) Die Größe der Fläche oder das Höchstgewicht der Partie, von der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe ergeben sich

1.
für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1,

2.
für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit aus Anlage 3 Nr. 1a.

(3) Derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, hat der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person den voraussichtlichen Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen.

(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe dem Pflanzgut nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2 nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortsetzt.

(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.

(6) Die nach Absatz 1 entnommenen Proben können auch für eine Nachprüfung auf Sortenechtheit herangezogen werden.

(7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder bestehen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Ausbreitung dieser Krankheiten, kann die zuständige Behörde einen über den in Anlage 3 Nr. 1a festgelegten Probenumfang hinausgehenden Probenumfang festlegen.


§ 15 Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit



(1) Ergibt die Prüfung auf Viruskrankheiten, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe; für sie gilt Anlage 3 Nr. 2.

(2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Prüfung auf bestimmte Viruskrankheiten verzichten, soweit das Verhalten der Sorte gegenüber solchen Viruskrankheiten und die Tatsache, dass nur geringe Infektionsmöglichkeiten bestanden haben, die Annahme rechtfertigen, dass das Pflanzgut die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 erfüllt.

(3) Die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule ist nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die Laborprüfung auf Schleimkrankheit ist nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) durchzuführen.


§ 16 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit



Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit wird dem Antragsteller und, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind, auch demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich mitgeteilt.


§ 17 Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel



(1) Der Probenehmer entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten Pflanzgut eine Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel; für sie gilt Anlage 3 Nr. 3.

(2) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person

1.
angezeigt hat, von welchem Zeitpunkt an die Prüfung vorgenommen werden kann; dabei sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche Zahl der Packungen oder Behältnisse oder die Absicht des Inverkehrbringens in Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken anzugeben;

2.
schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt,

a)
die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder

b)
hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt hat.

(3) Ist das Pflanzgut auf Viruskrankheiten geprüft worden, so tritt an die Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a eine schriftliche Erklärung, dass die Partie sich auf Grund dieser Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen hat. Ist die Durchführung der Feldbesichtigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 gestattet oder das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt worden, so ist der Anerkennungsstelle auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen, dass diese keinen Befall des Pflanzgutes mit Kartoffelnematoden festgestellt hat.

(4) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.


§ 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel



(1) Die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel wird vom Probenehmer durch Inaugenscheinnahme durchgeführt; sie entfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 2.2 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist.




§ 19 Bescheid



(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:

1.
der Name des Antragstellers,

2.
der Name des Vermehrers,

3.
die Art und die Sortenbezeichnung,

4.
die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,

5.
das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel entnommen worden ist,

6.
im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Klasse sowie die Anerkennungsnummer.

(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.

(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.

(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so wird es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klassen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt.




§ 20 Nachprüfung



(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Dies gilt auch im Falle der Wiederverschließung nach § 29.

(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist,

1.
eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt;

2.
Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt.

(3) Die für die Nachprüfung erforderlichen Proben können zusammen mit den Proben nach § 17 Abs. 1 entnommen werden; das Höchstgewicht einer Partie und die Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 4.

(4) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen Proben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundessortenamt zu.


§ 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau



Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.


§ 22 Rücknahme der Anerkennung



(1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanzgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Pflanzgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu unterrichten.

(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so sind die Etiketten, Einleger und die Verschlusssicherungen, mit denen die Packungen und Behältnisse versehen worden sind, nach Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen.