Erste Verordnung zur Änderung der Fortbildungsverordnungen im Bereich Veranstaltungstechnik (1. VeranstTMstrFortbÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.11.2018 BGBl. I S. 1841 (Nr. 37); Geltung ab 14.11.2018
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhören des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. November 2018 VeranstTechMeistPrV § 12, § 13, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 29 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 werden die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" und die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

2.
In § 13 werden die Wörter „am 31. Dezember 2018" durch die Wörter „mit Ablauf des 31. Dezember 2019" ersetzt.

3.
In der Anlage werden im Absatz vor Ziffer I. die Wörter „Artikel 46 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. I S. 1841)" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. November 2018 VeranstTMstrFortbV § 9, § 10, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920), die durch Artikel 45 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 werden die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" und die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

2.
In § 10 werden die Wörter „am 31. Dezember 2018" durch die Wörter „mit Ablauf des 31. Dezember 2019" ersetzt.

3.
In den Anlagen werden jeweils im ersten Absatz die Wörter „durch Artikel 45 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. I S. 1841)" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. November 2018.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek



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