Änderung § 1a 2. DV LuftGerPV vom 24.11.2020

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§ 1a 2. DV LuftGerPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung
§ 1a 2. DV LuftGerPV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 23.11.2020 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


§ 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der bis zum 24. November 2020 geltenden Fassung ist bis zum 1. März 2021 weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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