Synopse aller Änderungen der 2. DV LuftGerPV am 24.11.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. November 2020 durch Artikel 1 der 2. DV LuftGerPV-ÄndV2 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. DV LuftGerPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. DV LuftGerPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung
2. DV LuftGerPV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 23.11.2020 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Lufttüchtigkeitsforderungen (Bauvorschriften)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1a Übergangsregelung
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Lufttüchtigkeitsforderungen (Bauvorschriften)


(1) 1 Zur Prüfung der Lufttüchtigkeit nach § 9 Absatz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät sind

1. für Luftschiffe der Kategorie

a) Normal-, Nutz- und Zubringerluftschiffe die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftschiffe der Kategorie Normal und Zubringer (LFLS)' vom 3. August 1999 (NfL II-103/99, NfL II-25/01),

b) Heißluft-Luftschiffe die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für Heißluft-Luftschiffe (LFHLLS)' vom 30. Oktober 1997 (BAnz. S. 13.594),

c) Verkehr die 'Transport Airship Requirements (TAR)' vom März 2000 (NfL II-22/01),

2. für sonstiges Luftfahrtgerät

a) die in § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Vorschriften,

b) die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für Schleppkupplungen' vom 4. August 1976 (BAnz. Nr. 148 vom 11. August 1976),

c) die in NfL II-39/01, II-60/01, II-73/01, II-77/01, II-87/01, II-25/02, II-78/02, II-101/02, II-19/03 und II-29/03 bekannt gemachten Nationalen Technischen Standards,

als Lufttüchtigkeitsforderungen anzuwenden. 2 Die Festlegung einzelfallabhängiger Zusatzforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1) bleibt hiervon unberührt.

(2) Zur Prüfung der Lufttüchtigkeit nach § 9 Absatz 2 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät sind für Luftsportgeräte der Kategorie

vorherige Änderung nächste Änderung

1. motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge' vom 15. Januar 2019 (NfL 2-446-19), geändert durch die Bekanntmachung über die Änderung von 'Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge' vom 28. Februar 2019 (NfL 2-459-19),



1. motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge' vom 19. Mai 2020 (NfL 2-547-20),

2. schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge

a) die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Trike und Fußstart-UL' vom 3. Februar 2005 (NfL II-22/05),

b) die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Motorschirm und Motorschirmtrike' vom 3. Februar 2005 (NfL II-23/05),

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Hängegleiter und Gleitsegel die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel' vom 17. Dezember 2009 (NfL II-91/09), geändert durch die Bekanntmachung über die Änderung von 'Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel' vom 24. Juli 2014 (NfL 2-55-14), 22. August 2014 (NfL 2-60-14) und 18. März 2016 (NfL 2-251-16),

4. Sprungfallschirme die 'European Technical Standard Order - Personnel Parachute Assemblies' (ETSO-C23d) in der Fassung vom 24. Oktober 2003 (Die 'European Technical Standard Order - Personnel Parachute Assemblies' (ETSO-C23d) ist auf den Internetseiten der European Aviation Safety Agency (EASA) unter http://www.easa.europa.eu/system/files/dfu/CS-ETSO.pdf veröffentlicht.),



3. Hängegleiter und Gleitsegel die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel' vom 1. September 2020 (NfL 2-565-20),

4. Sprungfallschirme die 'European Technical Standard Order - Personnel Parachute Assemblies' (ETSO-C23f) in der Fassung vom 21. Februar 2018, die auf den Internetseiten der European Union Aviation Safety Agency (EASA) unter https://www.easa.europa.eu/download/etso/ETSO-C23f_CS-ETSO_13.pdf veröffentlicht ist,

5. Rettungsgerät für Luftsportgerät die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für Rettungsgeräte für Ultraleicht-Flugzeuge' vom 7. September 2017 (NfL 2-366-17),

6. Ultraleichtflugzeuge in der Bauart Drehflügelflugzeuge (Tragschrauber) die 'Bauvorschriften für Ultraleichte Tragschrauber (einmotorig)' vom 15. Januar 2019 (NfL 2-445-19),

7. aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 kg die 'Bekanntmachung von Lufttüchtigkeitsanforderungen für aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte bis 120 kg Leermasse (nicht motorisiert oder motorisiert)' vom 22. März 2012 (NfL II-23/12),

8. Ultraleichthubschrauber die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für Ultraleichthubschrauber' vom 28. Februar 2019 (NfL 2-460-19)

anzuwenden.

(3) Zur Prüfung der Lufttüchtigkeit nach § 9 Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät sind für Flugmodelle der Kategorie

1. ferngesteuerte Flächenflugmodelle die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für ferngesteuerte Flächenflugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 kg und bis zu 150 kg' vom 2. März 2011 (NfL II-21/11),

2. ferngesteuerte, unbemannte Modell-Heißluft-Ballone die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für ferngesteuerte, unbemannte Modell-Heißluft-Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse vom mehr als 25 kg und bis zu 150 kg' vom 2. März 2011 (NfL II-22/11),

3. ferngesteuerte Modell-Hubschrauber die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für ferngesteuerte Modell-Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 kg und bis zu 150 kg' vom 2. März 2011 (NfL II-23/11),

4. ferngesteuerte Modell-Luftschiffe die 'Lufttüchtigkeitsforderungen für ferngesteuerte Modell-Luftschiffe mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 kg und bis zu 150 kg' vom 2. März 2011 (NfL II-24/11)

anzuwenden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


§ 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der bis zum 24. November 2020 geltenden Fassung ist bis zum 1. März 2021 weiter anzuwenden.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed