Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (TierGesGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



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