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Änderung § 4 AGOZV vom 01.12.2020

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§ 4 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 4 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Pflichten der Betriebe


(1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen,

1. dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6 und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und

2. dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können.

(2) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. 2 Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt. 3 Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich

1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; L 2 vom 7.1.2003, S. 40; L 137 vom 31.5.2005, S. 48; L 188 vom 27.6.2014, S. 88), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1920 (ABl. L 271 vom 20.10.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Schadorganismen,

3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

4. im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Teil A Spalte 2, Anlage 2 Teil B Spalte 1 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen, wobei die visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist, die Beprobung sowie die Untersuchung gemäß Anlage 5 im Hinblick auf die betreffende Art und Gattung durchzuführen sind; während der Kryokonservierung sind keine visuellen Kontrollen durchzuführen, und

5. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.

4 Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. 5 Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

2. auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schadorganismen,

3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von

a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der
Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

4. im Fall von Obstarten auf das Auftreten von

a) RNQPs, die aufgeführt sind
in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020, S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie

b) Schadorganismen,
die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

während
der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,

5. im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von

a) RNQPs,
die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

6. auf die
Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.

4 Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. 5 Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen. 6 Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist.

(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat

1. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen, und

2. im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen.


(3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten

1. über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, das Standardmaterial wird ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in den Verkehr gebracht, und

2. auf Anfrage der zuständigen Behörde Angaben

a) zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und

b) zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte

machen können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich

1. das übermäßige oder nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Teil A Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder

2. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismus

anzuzeigen.




(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,

2. das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines RNQP, der aufgeführt ist

a)
in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,

b) in dem Anhang der
Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und

c) in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse.


(5) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall

1. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundessortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen,

2. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessortenamt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen,

sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Gesamtliste der Obstsorten eingetragen ist. 2 Für die Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

(6) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über

1. Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,

2. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,

3. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,

4. die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,

5. die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben wird,

6. bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumaterial abstammt,

7. das Auftreten von Schadorganismen,

8. durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,

9. sonstige chemische Maßnahmen und

10. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.

2 Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. 3 Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Vermehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgängen vorzulegen.

(7) 1 Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist. 2 Die Frist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist.

(8) 1 Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. 2 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(9) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2 gelten nicht für Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugen und ausschließlich in den Verkehr bringen oder einführen.

(10)
1 Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen. 2 Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.

(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 kann der Verfügungsberechtigte andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Anbaumaterial den genannten Anforderungen der ursprünglichen Kategorie wieder genügt.




(9) 1 Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt. 2 Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)