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Änderung § 10 AGOZV vom 01.12.2020

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§ 10 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 10 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial


(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Basismaterial anerkennen,

1. wenn das Anbaumaterial den Anforderungen von § 8 entspricht und

2. von einer Mutterpflanze für Basismaterial stammt, die entweder

a) direkt aus Vorstufenmaterial oder

(Text alte Fassung)

b) 1 durch Multiplikation einer Basismutterpflanze erzeugt worden ist. 2 Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen. 3 Dabei darf die maximal zulässige Anzahl der Generationen gemäß Anlage 7 und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß Anlage 7 nicht überschritten werden. 4 Das Anbaumaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.

(Text neue Fassung)

b) 1 durch Multiplikation einer Basismutterpflanze erzeugt worden ist. 2 Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen. 3 Dabei darf die maximal zulässige Anzahl der Generationen gemäß Anlage 3 und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß Anlage 3 nicht überschritten werden. 4 Das Anbaumaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.

(2) 1 Die Bestände von Basismaterial müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. 2 Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.