Die
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „410 Euro" durch die Angabe „800 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604