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Änderung § 197 StrlSchV vom 27.11.2020

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§ 197 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 197 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2020 BGBl. I S. 2502
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)


(1) 1 Die in Anlage 18 Teil A Nummer 1 Buchstabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 bei Messungen der Personendosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 zu verwenden. 2 Die in Anlage 18 Teil A Nummer 2 Buchstabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 bei Messungen der Ortsdosis und Ortsdosisleistung nach den §§ 56 und 65 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 angegebenen Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors sind spätestens ab dem 1. Januar 2021 zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 angegebenen Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors sind spätestens ab dem 1. Januar 2025 zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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