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Änderung § 117 StrlSchV vom 16.01.2024
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§ 117 StrlSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2024 geltenden Fassung | § 117 StrlSchV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8 |
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(Textabschnitt unverändert) § 117 Aufzeichnungen | |
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfungen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unverzüglich aufgezeichnet werden. (2) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, 1. bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung, | |
(Text alte Fassung) 2. bei Prüfungen nach § 116 zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung. | (Text neue Fassung) 2. bei Prüfungen nach § 116 fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung. |
2 Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen. (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzulegen. |
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