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Änderung § 160 StrlSchV vom 16.01.2024

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§ 160 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2024 geltenden Fassung
§ 160 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 160 Ermittlung der Exposition der Bevölkerung


(Text neue Fassung)

§ 160 Ermittlung der Exposition


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. 2 Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen. 3 Dabei sind unbeschadet des § 136 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes Art und Konzentrationen der Radionuklide und die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in der Umwelt zu berücksichtigen.

(2) 1 Es ist sowohl die gegenwärtige Exposition zu ermitteln als auch die zu erwartende zukünftige Exposition abzuschätzen. 2 Expositionen sind für Zeiträume abzuschätzen,

1. in denen voraussichtlich nicht vernachlässigbare Expositionen auftreten werden und

2. die das zu erwartende Maximum der Exposition einschließen.

3 Ist die Abschätzung der Exposition für den sich aus Satz 2 ergebenden Zeitraum nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit möglich, so ist eine Abschätzung für den Zeitraum ausreichend, für den hinreichend zuverlässige Aussagen getroffen werden können. 4 Eine Abschätzung ist höchstens für einen Zeitraum von 1.000 Jahren durchzuführen.

vorherige Änderung

(3) 1 Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und II zu verwenden. 2 Für Arbeitskräfte sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und III zu verwenden.



(3) 1 Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 2 genannten Dosiskoeffizienten zu verwenden. 2 Für Personen, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 3 genannten Dosiskoeffizienten zu verwenden. 3 Zur Abschätzung der Körperdosis der Arbeitskräfte gemäß § 145 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes sind stets die Dosiskoeffizienten für die berufliche Exposition gemäß Satz 2 zu verwenden.

(4) Bei der Nutzung, Stilllegung, Sanierung und Folgenutzung bergbaulicher Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus, sowie anderer Grundstücke, die durch bergbauliche Hinterlassenschaften kontaminiert sind, kann die zuständige Behörde davon ausgehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind, wenn der Ermittlung der Exposition die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Exposition infolge bergbaubedingter Umweltradioaktivität (Berechnungsgrundlagen - Bergbau) zugrunde gelegt worden sind.