Änderung § 170 StrlSchV vom 16.01.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. StrlSchVÄndV am 16. Januar 2024 und Änderungshistorie der StrlSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 170 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2024 geltenden Fassung
§ 170 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8

(Textabschnitt unverändert)

§ 170 Information des zuständigen Bundesministeriums


(Text alte Fassung)

1 Die atom- oder strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde informiert unverzüglich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über eine nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 168 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 erhaltene Mitteilung. 2 Im Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Information durch die zuständige oberste Landesbehörde.

(Text neue Fassung)

1 Die atom- oder strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde informiert unverzüglich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über eine nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 168 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 erhaltene Mitteilung. 2 Im Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Information durch die zuständige oberste Landesbehörde.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed