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Änderung § 49 StrlSchV vom 20.04.2024

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§ 49 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung
§ 49 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde


(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1. Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,

2. Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,

(Text neue Fassung)

3. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5,

4. Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,

vorherige Änderung

5. Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.



5. Personen nach § 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5.

(2) 1 § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.