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Änderung § 155 StrlSchV vom 02.04.2020

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§ 155 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung
§ 155 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 748
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle


(1) 1 Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten durchzuführen. 2 Die Messorte sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ für die Radon-222-Aktivitätskonzentration an dem Arbeitsplatz sind. 3 Abweichend hiervon kann eine Überschreitung des Referenzwertes im Falle der Messung nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes auch auf der Grundlage einer kürzeren Messzeit festgestellt werden, wenn auf Grund einer Abschätzung der über das Jahr gemittelten Radon-222-Aktivitätskonzentration davon auszugehen ist, dass der Referenzwert überschritten wird.

(2) Die Durchführung der Messung ist aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 und § 128 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) 1 Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitätskonzentration notwendigen Messgeräte sind bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration anerkannten Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzusetzen. 2 Die Auswertung der Messgeräte hat durch die anerkannte Stelle zu erfolgen. 3 Dies gilt nicht, wenn das Messergebnis unter der Verantwortung des Verantwortlichen nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ausgewertet werden kann.

(4) 1 Das Bundesamt für Strahlenschutz erkennt eine Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an, wenn die Stelle

1. geeignete Messgeräte bereitstellen kann,

2. über geeignete Ausrüstung und Verfahren zur Auswertung der Messgeräte verfügt,

3. über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügt und

4. die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch das Bundesamt für Strahlenschutz sicherstellt.

(Text alte Fassung)

2 Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste der anerkannten Stellen.

(Text neue Fassung)

2 Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden von dem Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt. 3 Für die Anerkennung als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration und für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 4 Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste der anerkannten Stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)