§ 171 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Kapitel 2 Dosis- und Messgrößen
§ 171 Dosis- und Messgrößen

Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften

Kapitel 2 Dosis- und Messgrößen

§ 171 Dosis- und Messgrößen


§ 171 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die für die Messungen und Ermittlungen von Expositionen maßgeblichen Messgrößen, Dosisgrößen, Wichtungsfaktoren, Dosiskoeffizienten und die dazugehörigen Berechnungsgrundlagen bestimmen sich nach Anlage 18.



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