Artikel 3 - Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (StrlSchNRV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 3 Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtEV

(Atomrechtliche Entsorgungsverordnung - AtEV)

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StrlSchNRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchNRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StrlSchNRV 1) (vom 30.12.2021)
... für Verkehr und digitale Infrastruktur: --- 1) Die Artikel 1 bis 3 , 5 bis 14 und 16 bis 20 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des ...


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