Artikel 5 - Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (StrlSchNRV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AMRadV § 3

In § 3 Nummer 1 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. I S. 48), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 68 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist," durch die Wörter „der §§ 91 und 92 der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StrlSchNRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchNRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StrlSchNRV 1) (vom 30.12.2021)
... für Verkehr und digitale Infrastruktur: --- 1) Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 14 und 16 bis 20 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des ...


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