Artikel 15 - Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (StrlSchNRV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 15 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtZüV § 3, § 5

Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der Anlage neben aktivierten oder kontaminierten Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind."

2.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vorlegen. In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchführen."

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Zitierungen von Artikel 15 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 StrlSchNRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchNRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 82 MoPeG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 Nummer 1 werden ...


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