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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019 (ERP-WPG 2019 k.a.Abk.)

G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2213 (Nr. 42); zuletzt geändert durch § 7 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1547
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan



Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.



 

Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2019 Befristung (vom 21.11.2019)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2020 außer Kraft. ...